Satzung

Sozialhelden e.V.
Satzung vom 14.03.2022 (Tag der Eintragung)
Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg VR-Nr.: 28655 B

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der am 05.04.2008 gegründete Verein führt den Namen Sozialhelden. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Aufgaben und Zweck

  1. Der Sozialhelden e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die 

a. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten mildtätiger Zwecke, insbesondere zugunsten hilfsbedürftiger Menschen i. S. des § 53 AO 

b. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. 

c. Inklusion von Menschen mit Behinderungen. 

  1. Die Bürger*innen sollen ohne Mitleid für soziale und gesellschaftliche Themen sensibilisiert werden. Durch von uns initiierte Projekte, z.B. „Wheelmap“, „Pfandtastisch helfen!“ und Sozialheld*innen Akademie soll den Bürger*innen im Bereich des sozialen Engagements Wissen vermittelt und das allgemeine Bewusstsein gefördert werden, dass soziales Handeln Spaß machen kann.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch

a. Ersinnen und Erprobung von Modellprojekten für soziale Innovation

b. Öffentlichkeitsarbeit wie Lesungen, Medienveröffentlichung, Seminare, Kunstaktionen, Medienaktionen, Wettbewerbe, u.ä. verwirklicht. 

c. Wissensvermittlung und aktive Weitergabe unserer Erfahrungen im Bereich Umsetzung und Initiierung sozialer Projekte, beispielsweise im Rahmen der Sozialheld*innen Akademie sowie im Rahmen des aktiven Dialogs mit anderen Organisationen, Hochschulen und Unternehmen erreicht.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  2. Notwendige Auslagen können erstattet werden, an die Organe des Vereins dürfen angemessene Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:

a. aktiven Mitgliedern

b. Ehrenmitgliedern

c. Fördermitgliedern

2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die in ihrer geistigen Gesinnung mit den demokratischen und sozialen Grundsätzen unserer Gesellschaft übereinstimmt. Der Verein ist offen für die Aufnahme neuer Mitglieder. 

3. Die Voraussetzung für die Aufnahme eines neuen aktiven Mitgliedes ist das persönliche Engagement und die Bereitschaft zur Übernahme eines zumutbaren Maßes an Arbeit für den Verein, sowie die Zustimmung der Vereinssatzung. Die Prüfung dieser Kriterien und der Beschluss über die Aufnahme des neuen aktiven Vereinsmitgliedes werden vom Vorstand übernommen. 

4. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Durch die Ehrenmitgliedschaft wird das besondere soziale Engagement der entsprechenden Person hervorgehoben. Das Ehrenmitglied muss nicht vorher Vereinsmitglied gewesen sein. Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag leisten. Außerdem ist das Ehrenmitglied von den Pflichten eines aktiven Mitgliedes gemäß § 3.3 der Satzung, befreit. Das Ehrenmitglied hat aber die gleichen Rechte wie ein aktives Mitglied. 

5. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins finanziell zu unterstützen. Die Fördermitgliedschaft besitzt kein Stimmrecht. 

6. Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Form und Höhe des Mitgliedsbeitrages.

7. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller*in mitzuteilen. 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft. Die Treuepflicht gegenüber dem Verein verlangt, sich innerhalb und außerhalb des Vereins loyal zu verhalten und sich nicht gegen die Zwecke und Inhalte des Vereins zu wenden. 

  1. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und bei der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen. 
  2. Die aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen gleiches Stimmrecht, sie können zu allen Ämtern gewählt werden. 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch: 

a.Tod

b. Austritt 

Ein Austritt ist zum Ende des laufenden Kalendermonats möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen (auch über E-Mail möglich).

c. Ausschluss 

Ausschluss aus dem Verein kann wegen vereinsschädigendem oder nicht satzungsgemäßem Verhalten ausgesprochen werden. Ein Ausschluss aus dem Verein kann mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen oder kann vom Vorstand ausgesprochen werden. 

  1. Nach Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen oder Rückgabe / Herausgabe von im Rahmen der Mitgliedschaft eingebrachten oder geschaffenen Gegenständen oder geistigem Eigentum (z.B. Ideen, Konzepte). 

§ 6 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. den Vorstand

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus: 

a. dem oder der 1. Vorsitzenden 

b. dem oder der 2. Vorsitzenden und zugleich Kassenwart bzw. Kassenwärtin

c. dem oder der 3. Vorsitzenden 

d. dem oder der 4. Vorsitzenden 

  1. Der oder die 1.,2., 3. und 4. Vorsitzende können jede*r den Verein alleine vertreten, d.h. sie sind jede*r einzelvertretungs- und damit geschäftsführungsbefugt.
  2. Der Vorstand wird für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. 
  3. Der Vorstand wird erstmals bei der Gründungsversammlung gewählt. Nach Ablauf der ersten Amtszeit dann auf der nächsten Mitgliederversammlung. Ab der zweiten Vorstandswahl müssen die Kandidat*innen auf einen Vorstandsposten mindestens einen Monat vor der Wahl ihre Kandidatur dem alten Vorstand schriftlich bekannt geben (auch per E-Mail möglich), dieser sorgt dann für die rechtzeitige Bekanntgabe der Kandidat*innen gegenüber den Vereinsmitgliedern. 
  4. Der Vorstand muss von einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf der Mitgliederversammlung gewählt werden. 
  5. Die Vorstandsbestimmung kann aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Die Abstimmung über den Widerruf kann nur vollzogen werden, wenn bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zur Abwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes von mindestens 3/10 aller Mitglieder beim Vorstand eingehen. Der Vorstand muss mit einer einstimmigen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei der Mitgliederversammlung abgewählt werden. 
  6. Der Vorstand fasst Beschlüsse durch Abstimmung auf der Basis einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
  7. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand die Amtsgeschäfte kommissarisch einem der Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl übertragen. 
  8. Vielfaltsförderung: Der Vorstand wird mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt. Der Vorstand wird zu mindestens einem Viertel mit Menschen mit Behinderung besetzt. Ist dies nicht möglich, wird der Platz mit anderen diskriminierten Menschen besetzt.  Diskriminierte Menschen sind Menschen, die einer gesellschaftlichen Gruppe von Menschen zugeordnet sind, die in ihrem Leben regelmäßig Diskriminierung erfahren.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich durch Brief oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 
  2. Der Vorstand kann im Rahmen der Einberufung bestimmen, dass Mitglieder

a. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen und/oder 

b. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

    4. Aufgaben der Mitgliederversammlung: 

      a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes 

      b. Entgegennahme des Jahres- sowie des Rechnungsberichts des Vorstandes /  Kassenwart bzw. Kassenwartin, 

      c. Wahl des Kassenprüfers oder der Kassenprüferin und Entgegennahme seines /ihres Berichts, 

      d. Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung bei dem/der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden (auch per E-Mail möglich). In dringenden Fällen können auch Anträge während der Mitgliederversammlung mündlich gestellt werden. Der Vorstand entscheidet dann, ob der mündliche Antrag für eine Abstimmung zugelassen wird. 

      e. Form und Höhe des Mitgliedsbeitrags. 

      f. Ausschluss eines Vereinsmitglieds. 

      g. Auflösung des Vereins. 

      h. Satzungsänderungen. 

      1. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss auf Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 
      2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der  abgegebenen gültigen Stimmen. 
      3. Wahlen und Abstimmungen können auf Zuruf erfolgen oder auf Wunsch mindestens eines Mitgliedes auch geheim abgehalten werden. 
      4. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. 
      5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. 

      § 9 Satzungsänderungen

      Die Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, 

      a. die das Vereinsregister in einer Zwischenverfügung angeregt oder zur Voraussetzung für die Eintragung einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung gemacht hat, oder 

      b. welche vom zuständigen Finanzamt im Hinblick auf die Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins gefordert werden. 

      § 10 Finanzierung des Vereins

      Der Verein finanziert sich durch

      1. Mitgliedsbeiträge
      2. Spenden
      3. Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.

      § 11 Auflösung

      1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

      1. Liquidatoren sind die Vorstandsvorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann durch eine  ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen andere Liquidatoren benennen. 
      2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Kinderhospiz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

      Die Richtigkeit der vorstehenden Neufassung der Satzung wird gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB versichert.