Satzung

Sozialhelden e.V.
Zuletzt geändert durch Beschluss vom: 18.04.2024
Tag der letzten Eintragung: 27.06.2024
Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg VR-Nr.: 28655 B

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der am 05.04.2008 gegründete Verein führt den Namen Sozialhelden. Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Aufgaben und Zweck

1. Der Sozialhelden e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:

a) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, insbesondere zugunsten hilfsbedürftiger Menschen i. S. des § 53 AO 

b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. 

c) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO.

d) die Inklusion von Menschen mit Behinderungen.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Öffentlichkeitsarbeit wie Veröffentlichungen, Kampagnen, Lesungen, Kunst- und Medienaktionen, Wettbewerbe.

b) Konkrete Wissensvermittlung und aktive Weitergabe unserer Erfahrungen und Expertisen an Organisationen und Individuen.

c) Bildung von Netzwerken zur Förderung von Empowerment, sozialen Engagement und Innovationen zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen..

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4. Notwendige Auslagen können erstattet werden, an die Organe des Vereins dürfen angemessene Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder. Juristische Personen können nur Fördermitglieder sein. Über ein aktives und passives Wahlrecht verfügen nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. 
  2. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer eine natürliche Person ist, die Zwecke und Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt, mit den demokratischen und sozialen Grundsätzen unserer Gesellschaft übereinstimmt, die Bereitschaft erklärt, ein zumutbares Maß an Arbeit für den Verein zu übernehmen und einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand gerichtet hat.
  3. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Durch die Ehrenmitgliedschaft wird das besondere soziale Engagement der entsprechenden Person hervorgehoben. Das Ehrenmitglied muss nicht vorher Vereinsmitglied gewesen sein. Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag leisten und keine Arbeit für den Verein übernehmen.
  4. Fördermitglied kann werden, wer eine natürliche oder juristische Person ist, die Zwecke und Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt, mit den demokratischen und sozialen Grundsätzen unserer Gesellschaft übereinstimmt, die Bereitschaft erklärt, den Verein finanziell zu unterstützen und einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand gerichtet hat.
  5. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft. Die Treuepflicht gegenüber dem Verein verlangt, sich innerhalb und außerhalb des Vereins loyal zu verhalten und sich nicht gegen die Zwecke und Inhalte des Vereins zu wenden. 
  6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über gestellte Aufnahmeanträge. Gründe für seine Entscheidung sind der antragstellenden Person nicht mitzuteilen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Austritt. Ein Austritt ist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen (auch über E-Mail möglich).

c) Ausschluss. Ein Ausschluss aus dem Verein kann wegen vereinsschädigendem oder nicht satzungsgemäßem Verhalten ausgesprochen werden. Ein solches Verhalten liegt insbesondere vor, wenn das jeweilige Mitglied mit zwei oder mehr Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist oder wenn Äußerungen oder Betätigungen eines Mitglieds mit dem Vereinszweck unvereinbar sind. Ein Ausschluss aus dem Verein kann mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen oder vom Vorstand ausgesprochen werden. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

2. Nach Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen oder Rückgabe / Herausgabe von im Rahmen der Mitgliedschaft eingebrachten oder geschaffenen Gegenständen oder geistigem Eigentum (z.B. Ideen, Konzepte).

§ 5 Organe des Vereins

1. Der Verein hat folgende Organe:

a) die Mitgliederversammlung

b) den Vorstand

c) der Vorstand kann eine oder mehrere Personen als besondere Vertreter*innen gem. § 30 BGB berufen. Deren Berufung und Aufgaben werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus: 

a) dem oder der 1. Vorsitzenden

b) dem oder der 2. Vorsitzenden und zugleich Kassenwart bzw. Kassenwartin

c) dem oder der 3. Vorsitzenden

d) dem oder der 4. Vorsitzenden

2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

3. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands eine angemessene Vergütung beschließen.

4. Der oder die 1.,2., 3. und 4. Vorsitzende können jeweils den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten, d. h. sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt und jeweils alleine geschäftsführungsbefugt. 

5. Wichtige Entscheidungen werden im Vorstand gemeinsam gefällt, Kriterien und Entscheidungsmechanismen hierfür sind in der Geschäftsordnung festzulegen. 

6. Der Vorstand wird für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. 

7. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung oder per Online-Wahl von einer relativen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Das genauere Vorgehen wird in der Geschäftsordnung geregelt.

8. Mitglieder des Vorstands können aus wichtigem Grund abgewählt werden. Dem jeweiligen Vorstandsmitglied ist vor der Abstimmung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Abstimmung über die Abwahl kann nur vollzogen werden, wenn bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zur Abwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes von mindestens 3/10 aller Mitglieder beim Vorstand eingehen. Der Vorstand kann nur mit einer relativen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von mindestens 50 % der Mitglieder abgewählt werden. 

9. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand die Amtsgeschäfte kommissarisch einem der Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl übertragen. Das Stimmrecht wird dabei nicht übertragen.

10. Vielfaltsförderung: Zum Zeitpunkt der Wahl ist das Ziel, den Vorstand mindestens zur Hälfte mit Frauen und zu mindestens einem Viertel mit Menschen mit Behinderung zu besetzen. Der Vorstand ist angehalten, angemessene Bemühungen zu unternehmen, um diesem Ziel zu entsprechen. Ist eins von beidem oder beides nicht möglich, soll der Platz möglichst mit anderen diskriminierten Menschen besetzt werden. Diskriminierte Menschen sind Menschen, die einer gesellschaftlichen Gruppe von Menschen zugeordnet sind, die in ihrem Leben regelmäßig Diskriminierung erfahren. Ausnahmsweise kann von der angestrebten Besetzung abgewichen werden. 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. 

2. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und bei der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Form ist in der Geschäftsordnung geregelt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich durch Brief oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 

4. Der Vorstand kann im Rahmen der Einberufung bestimmen, dass Mitglieder

a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen und/oder 

b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich (oder als Teil einer Online-Wahl) abgeben können.

5. Aufgaben der Mitgliederversammlung: 

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes 

b) Entgegennahme des Jahres- sowie des Rechnungsberichts des Vorstandes / Kassenwart bzw. Kassenwartin, 

c) Wahl von zwei Personen, die für die Kassenprüfung verantwortlich sind (eine federführend, eine stellvertretend), Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts.

d) Form und Höhe des Mitgliedsbeitrags. 

e) Ausschluss eines Vereinsmitglieds. 

f) Auflösung des Vereins. 

g) Satzungsänderungen. 

h) Abstimmung über (oder Annahme von) Änderungen der Geschäftsordnung.

6. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss auf Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wahlen und Abstimmungen können auf Zuruf erfolgen oder auf Wunsch mindestens eines Mitgliedes auch geheim abgehalten werden. 

8. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. 

9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. 

§ 8 Satzungsänderungen

1. Die Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen,

a) die das Vereinsregister in einer Zwischenverfügung angeregt oder zur Voraussetzung für die Eintragung einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung gemacht hat, oder 

b) welche vom zuständigen Finanzamt im Hinblick auf die Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins gefordert werden. 

§ 9 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Liquidatoren sind die Vorstandsvorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann durch eine  ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen andere Liquidatoren benennen. 
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Kinderhospiz e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Richtigkeit der vorstehenden Neufassung der Satzung wird gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB versichert.